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§ 28 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 1 – Organisation der Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgBKG – Leitung der öffentlichen Feuerwehr

(1) Der Träger des örtlichen Brandschutzes bestellt

  1. 1.

    die Leitung der Berufsfeuerwehr und die Stellvertretung,

  2. 2.

    die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister.

(2) In amtsangehörigen Gemeinden, in Verbandsgemeinden und in Ortsteilen wird die Führung der örtlichen Feuerwehreinheit (Ortswehrführung) sowie ihre Stellvertretung nach Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit bestellt.

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr hat gleichzeitig die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr inne. Sie bestellt auf Vorschlag der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren eine Person, die die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leitung vertritt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Die Leiter der Berufsfeuerwehren, die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, die Wehrführer, die Ortswehrführer sowie ihre Stellvertreter müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben. Die Wehrführer und ihre Stellvertreter sollen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt werden; ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(5) Der Leiter einer Berufsfeuerwehr im Sinne von § 24 Absatz 4 Satz 1 muss über die Qualifikation des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen.