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§ 22 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 5 – Aufsicht

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgBKG – Sonderaufsicht

Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.