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§ 14 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 2 – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgBKG – Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken

(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis auf dem Grundstück oder in der baulichen Anlage die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von dem jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. 1.

    die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird,

  2. 2.

    für die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser über den Grundschutz hinaus, Sonderlöschmitteln und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,

  3. 3.

    alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere

    1. a)

      betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (interne Notfallpläne) aufzustellen, fortzuschreiben und mit den Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen,

    2. b)

      Übungen durchzuführen,

    3. c)

      sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, sowie

  4. 4.

    eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.

(2) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind dem Träger des örtlichen Brandschutzes unverzüglich anzuzeigen.