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§ 9 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgBestG – Antrag

(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bei einer dafür ermächtigten Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. Die anmeldende Person hat die Voraussetzungen nach § 10 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.

(2) Die klinische Sektion kann auch auf schriftlichen oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten Antrag der jeweils nächsten angehörigen Person gemäß § 10 Absatz 5 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin oder der leitende Arzt der ermächtigten Einrichtung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Ärztin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Fach Pathologie oder Rechtsmedizin.