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§ 32 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgBestG – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt mindestens 20 Jahre, für Aschen verstorbener Personen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger hat für Leichen längere Ruhezeiten zu bestimmen, wenn innerhalb der Mindestruhezeit die Verwesung nicht gewährleistet ist. Im Übrigen kann er längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeiten aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.

(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist. Der Träger des Friedhofs kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Das Verbot der Neubelegung gilt nicht für Aschestreuwiesen.