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§ 3 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgBestG – Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper

  1. 1.

    einer Person, bei der sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei der der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist,

  2. 2.

    einer neugeborenen Person (Neugeborenes), bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und die danach verstorben ist, oder

  3. 3.

    einer totgeborenen Person (Totgeborenes), bei der keines der unter Nummer 2 genannten Lebenszeichen festzustellen war und deren Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm betrug.

(2) Fehlgeborene im Sinne dieses Gesetzes sind Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

(3) Grabstätte im Sinne dieses Gesetzes ist der Platz, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Grab im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle einer Grabstätte, an der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist oder menschliche Überreste nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder 5 beigesetzt worden sind.