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§ 20 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgBestG – Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1.

    die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,

  2. 2.

    die Kinder,

  3. 3.

    die Eltern,

  4. 4.

    die Geschwister,

  5. 5.

    die Enkelkinder,

  6. 6.

    die Großeltern und

  7. 7.

    die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen. Für die Veranlassung der Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde soll zusätzlich eine Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben werden. Tritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem das Flugzeug landet.

(3) In den Fällen des § 14 (anatomische Sektion) und § 19 Absatz 1 Satz 6 ist die Einrichtung, die die Leiche, das Tot- oder Fehlgeborene oder die Körper- oder Skelettteile für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wissenschaft übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald diese Zwecke erreicht sind.

(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.