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§ 10 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgBestG – Zulässigkeit der klinischen Sektion

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn die verstorbene Person oder ihre jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 5 schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. 1.

    die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder

  2. 2.

    ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder

  3. 3.

    die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn

  1. 1.

    sie erkennbar dem Willen der verstorbenen Person widerspricht,

  2. 2.

    die verstorbene Person eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder

  3. 3.

    eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und eine angehörige Person gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren angehörigen Personen genügt es, wenn eine von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch einer anderen angehörigen Person beachtlich.

(4) Der klinischen Sektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.

(5) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung:

  1. 1.

    die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,

  2. 2.

    volljährige Kinder,

  3. 3.

    die Eltern,

  4. 4.

    volljährige Geschwister,

  5. 5.

    volljährige Enkelkinder,

  6. 6.

    Großeltern sowie

  7. 7.

    die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat.