Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Erfassung, Übernahme, Verwahrung und Sicherung

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgArchivG – Aufgaben der öffentlichen Archive

(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das öffentliche Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.

(2) Die öffentlichen Archive beraten die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.

(3) Die öffentlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(4) Die öffentlichen Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.