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§ 2 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgArchivG – Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliches Archivgut ist Archivgut des Landes, Archivgut des Bundes, sofern und soweit es von einem öffentlichen Archiv übernommen wird, und kommunales Archivgut. Öffentliches Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes erwerben oder übernehmen.

(2) Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Vereinigungen, bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern oder sonstigen Stellen des Landes (Stellen des Landes) entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen werden.

(3) Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern (kommunale Stellen) entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von einem kommunalen oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen werden.

(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung in ein Zwischenarchiv übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist.

(5) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente, maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.

(6) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind.

(7) Öffentliche Archive sind alle Archive im Land Brandenburg, die von Stellen des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden unterhalten werden und öffentliches Archivgut übernehmen.

(8) Archivfachliche Voraussetzungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Archivs sind:

  1. 1.
    die Betreuung durch hauptamtlich oder hauptberuflich tätiges Archivpersonal, das eine achivfachliche Ausbildung besitzt oder in sonstiger Weise fachlich geeignet ist, oder durch anderes geeignetes Personal, wenn eine fachliche Beratung durch ein öffentliches Archiv, in dem Archivfachpersonal vorhanden ist, erfolgt, und
  2. 2.
    das Vorhandensein geeigneter und ausreichender Magazin- und Diensträume, die den Brandschutz-, und Sicherheitsvorschriften entsprechen.