§ 15 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten
§ 15 BbgArchivG – Archivgut des Landtages
Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.