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§ 3 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgArchG – Bezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung(1)

(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Berufsaufgaben nach § 4 zum Gegenstand des Unternehmens hat, darf entsprechend der Fachrichtung, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste eingetragen sind, in der Firma die Bezeichnung "Gesellschaft von Architekten mbH", "Gesellschaft von Innenarchitekten mbH", "Gesellschaft von Garten- und Landschaftsarchitekten mbH" oder "Gesellschaft von Architekten für Stadtplanung mbH" oder eine entsprechende Wortverbindung nur führen, wenn die Gesellschaft in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen ist.

(2) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand des Unternehmens auf Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschränkt ist, darf entsprechend der von den Gesellschaftern geführten Berufsbezeichnungen in der Firma die Bezeichnung "Gesellschaft von Architekten und Ingenieuren mbH" oder eine entsprechende Wortverbindung nur führen, wenn die Gesellschaft in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen ist.

(3) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen, wenn

  1. 1.
    1. a)

      im Falle des Absatzes 1 sämtliche Gesellschafter zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt sind oder

    2. b)

      im Falle des Absatzes 2 die Gesellschafter und geschäftsführenden Personen mehrheitlich zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt und die übrigen Gesellschafter Ingenieure sind, die Leistungen gemäß Absatz 2 erbringen und

  2. 2.

    alle Gesellschafter ihren Beruf nur in der Gesellschaft aktiv ausüben.

  3. 3.

    die Gesellschaft ihren Sitz im Land Brandenburg hat,

  4. 4.

    der Gesellschaftsertrag die Gesellschaft, die Gesellschafter und die geschäftsführenden Personen zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet und

  5. 5.

    der Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen enthält, wonach die Eintragungsvoraussetzungen nach Nummer 1 auf Dauer sichergestellt sind.

(4) Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Durch eine namens der Gesellschaft abgeschlossene Haftpflichtversicherung wird die Verpflichtung der zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigten Gesellschafter und geschäftsführenden Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 nicht berührt.

(5) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen. Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine beglaubigte Abschrift der beim Registergericht einzureichenden Liste der Gesellschafter zuzuleiten.

(6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder geschäftsführenden Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder geschäftsführenden Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 vorliegt.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Verzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. a)
    die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. b)
    die Voraussetzung für die Eintragung gemäß Absatz 3 oder 6 nicht mehr vorliegt,
  3. c)
    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf die Löschung der Eintragung in das Verzeichnis erkannt worden ist oder
  4. d)
    gegen einen Gesellschafter oder geschäftsführende Person in einen Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Mehrheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b nicht mehr gegeben ist.

Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 6 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(8) Die Berufsbezeichnung im Namen der Firma kann in der weiblichen oder männlichen Sprachform geführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).