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§ 2 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgArchG – Partnerschaften (1)

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die mindestens eine Architektin oder einen Architekten als Partner hat, ist in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt berechtigte Partner. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Berufsausübung als Architektin oder Architekt in der Partnerschaft ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Beschäftigten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften und darüber hinaus fünf Jahre nach der Löschung aus diesem Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung kann durch den Partnerschaftsvertrag auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so ist sie in das Verzeichnis der Partnerschaften nach Absatz 1 einzutragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Brandenburgische Architektenkammer.

(4) Die Höhe der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt 3.000.000 Deutsche Mark für Personenschäden und 500.000 Deutsche Mark für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

(5) Die Eintragung der Partnerschaft in das Verzeichnis der Partnerschaften ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 9 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt berechtigt ist, oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).