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§ 17 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgArchG – Vorstand der Architektenkammer (1)

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und mindestens vier, höchstens zehn Beisitzenden. Eine Vizepräsidentin oder Vizepräsident muss angestelltes oder im öffentlichen Dienst tätiges Mitglied der Architektenkammer sein und eine Vizepräsidentin oder Vizepräsident muss den freischaffend tätigen Mitgliedern zugehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu einer geschäftsführenden Person.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person zuständig und verantwortlich.

(4) Erklärungen, welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten gemeinsam mit der geschäftsführenden Person und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).