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§ 15 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgArchG – Vertreterversammlung (1)

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Es ist eine Vertreterin oder ein Vertreter je mindestens 25 Kammermitglieder in die Vertreterversammlung zu wählen. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die vier Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigten sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).