Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgArchG – Versorgungswerk (1)

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die den Vorsitz führende Person seines Aufsichtsorgans vertreten. Aufsichtsorgan ist der Aufsichtsrat.

(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich dem Versorgungswerk einer anderen Architektenkammer oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einem oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerks unabhängig und getrennt von Vermögen und Verwaltung der Architektenkammer sind. Die §§ 54, 54a und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), gelten entsprechend.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. 2.
    die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
  3. 3.
    die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. 5.
    Befreiung von der Teilnahme,
  6. 6.
    freiwillige Teilnahme und
  7. 7.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung, die Anschlusssatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).