§ 12 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 2 – Architektenkammer
§ 12 BbgArchG – Aufgaben der Architektenkammer (1)
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
- 1.die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
- 2.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und die Gesamtinteressen des Berufsstandes zu vertreten,
- 3.die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
- 4.die Architektenliste und das in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 genannte Verzeichnis zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
- 5.die berufliche Aus- und Fortbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,
- 6.die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
- 7.auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 8.Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
- 9.die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 10.Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens und der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung beratend mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
- 11.die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
- 12.durch Satzung Regelungen über die während der zweijährigen Praxiszeit nach § 7 Abs. 3 wahrzunehmenden Tätigkeiten in den Leistungsphasen und über begleitende Fortbildungsmaßnahmen zu treffen.
(2) Auf Grund ihrer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).