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§ 5 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgArchG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen nach § 1 und die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf der Architektin oder des Architekten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufes im Sinne von § 1 dieses Gesetzes untersagt wurde,

  2. 2.

    nach § 35 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist oder

  3. 3.

    im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann auch versagt werden, wenn

  1. 1.

    eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung erteilt wurde,

  2. 2.

    das Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet wurde,

  3. 3.

    die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist,

  4. 4.

    sie oder er besonders schwerwiegend gegen Berufspflichten verstoßen hat oder

  5. 5.

    einer der Löschungsgründe gemäß § 6 Absatz 2 vorlag

und der jeweilige Versagungsgrund nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Die Eintragung ist auch für den vom Ehrenausschuss gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraum zu versagen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)