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§ 35 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgArchG – Übergangsvorschriften

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend diesem Gesetz im Amt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen. Die Regelungen über die Löschung aus der Architektenliste bleiben unberührt.

(4) Die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen an ein Studium gelten nur für Personen, die ihr Studium nach dem 1. Juli 2016 begonnen haben. Die in § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 genannten Anforderungen an das Berufspraktikum gelten nur für Personen, die ihr Studium in der Fachrichtung Architektur erfolgreich abgeschlossen und ihre zweijährige praktische Tätigkeit nach dem 1. Juli 2016 begonnen haben. Für Personen, die nicht unter Satz 1 oder Satz 2 fallen, gelten die Regelungen zu Studiendauer und praktischer Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 39) geändert worden ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)