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§ 33 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgArchG – Rechtsverordnungen

Das für das Architektenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,

  2. 2.

    den Inhalt und das Verfahren der Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    die inhaltliche Gestaltung und Umsetzung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG,

  4. 4.

    die Gestaltung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG und

  5. 5.

    von der Architektenkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)