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§ 25 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Ehrenverfahren

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgArchG – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder und die auswärtigen Dienstleister nach § 2 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    sich beruflich fort- und weiterzubilden,

  2. 2.

    sich unter Beachtung von § 10 ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobenden sowie Teilnehmenden Rechnung getragen wird,

  4. 4.

    nur solche Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,

  5. 5.

    das geltende Lohn- und Preisrecht zu beachten und

  6. 6.

    die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Berufspflichten zu beachten.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 gelten für Gesellschaften nach § 7 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)