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§ 21 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgArchG – Datenverarbeitung, Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte

(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer und Abwicklerinnen oder Abwickler von Gesellschaften nach § 7 und über Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Angaben zur Eintragung in eine Architektenliste oder in ein Verzeichnis gemäß § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 und

  7. 7.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 6 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Daten sind in die Architektenlisten und die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, §§ 4, 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 einzutragen.

(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Listen der Fachrichtungen und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2. Die in den genannten Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen.

(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus den Architektenlisten und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Absatz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und von diesen einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) In den Fällen der Löschung nach § 6 ist die Verarbeitung aller bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren ist in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken.

(6) Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.

(7) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 2 bis 5 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)