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§ 16 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgArchG – Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Satzungen (§ 18),

  2. 2.

    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 17),

  3. 3.

    das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,

  4. 4.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

  5. 5.

    die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 22),

  6. 6.

    die Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses (§ 27),

  7. 7.

    die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,

  8. 8.

    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 14 Absatz 3), des Eintragungsausschusses, des Ehrenausschusses und der weiteren Ausschüsse (Nummer 7) und

  9. 9.

    die Bildung eines Versorgungswerks (§ 13).

(2) Für Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse zu Satzungen und deren Änderungen sowie zur vorzeitigen Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)