Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Abschnitt 3 – Architektenkammer
§ 14 BbgArchG – Organe der Architektenkammer
(1) Die Organe der Architektenkammer sind
- 1.
die Vertreterversammlung und
- 2.
der Vorstand.
(2) Den Organen der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes besteht über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde nach § 30, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 31 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)