Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgArchG – Brandenburgische Architektenkammer

(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Mitglieder die Brandenburgische Architektenkammer (Architektenkammer).

(2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens drei Jahren nachweisen oder

  2. 2.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.

(3) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(4) Dienstsitz der Architektenkammer ist Potsdam. Die Architektenkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)