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§ 3 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgArchG – Berufspflichten (1)

(1) Architektinnen und Architekten haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung der Architektinnen und Architekten erfordert, würdig zu zeigen.

(2) Sie sind verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter, wichtige Gemeinschaftsgüter, natürliche und kulturelle Lebensbedingungen sowie Belange der Baukultur, des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. 2.
    die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. 3.
    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie die Fortbildung in der Praxiszeit zu gewähren,
  4. 4.
    im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu haben,
  5. 5.
    als freischaffende Architektin oder freischaffender Architekt zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,
  6. 6.
    sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, insbesondere den im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren, kollegial zu verhalten,
  7. 7.
    sich an Architektenwettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß den geltenden Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  8. 8.
    nur solche Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,
  9. 9.
    Änderungen der Berufsausübung oder Tätigkeitsart, Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Land Brandenburg, auch in Partnerschaften, Gesellschaften sowie Eintritt oder An- und Abmeldung in diese oder aus diesen der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen und
  10. 10.
    die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Berufspflichten zu beachten.

(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).