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§ 25 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgArchG – Aufsicht (1)

(1) Die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet weitergehender Vorschriften darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Satzungen und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausübt.

(3) Die Aufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).