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§ 24 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgArchG – Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht (1)

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes gebildeten Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern, nutzen und übermitteln.

(2) Die Daten dürfen grundsätzlich nur für die Zwecke gespeichert, genutzt und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, hierauf sind sie hinzuweisen. Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, erfolgt keine Eintragung in die Architektenliste oder weitere Antragsbearbeitung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben oder eine Berufspflichtverletzung vorliegen. In solchen Fällen sind die Organe, Ausschüsse und Einrichtungen berechtigt, zu deren Aufklärung die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.

(4) Die Architektenkammer darf folgende personen- und betriebsbezogenen Angaben aus der Architektenliste und den Verzeichnissen der Partnerschaften oder Gesellschaften bei Vorliegen eines berechtigten Interesses übermitteln:

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vorname,
  2. 2.
    Geschlecht,
  3. 3.
    Akademischer Grad,
  4. 4.
    Titel,
  5. 5.
    Anschrift,
  6. 6.
    Fachrichtung,
  7. 7.
    Beschäftigungsart,
  8. 8.
    Gesellschaftsform,
  9. 9.
    Haftungsbeschränkung nach § 8 und
  10. 10.
    Angaben zur Löschung aus oder Änderung der Eintragungen in der Architektenliste.

Diese Angaben dürfen von der Architektenkammer auch veröffentlicht werden. Gegen die Veröffentlichung der Angaben haben die Betroffenen ein Widerspruchsrecht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu belehren. Bei beabsichtigten Übermittlungen sind die Betroffenen über die Art der zu übermittelnden Angaben, den Verwendungszweck sowie den Empfänger der Angaben aufzuklären.

(5) Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).