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§ 21 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgArchG – Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses (1)

(1) Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die Architektenliste und die Verzeichnisse beziehen, trifft der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Die antragstellende Person soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann.

(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses wird die Architektenkammer durch die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führende Person vertreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).