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§ 18 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgArchG – Satzungen (1)

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
  2. 2.
    die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
  3. 3.
    die Beitragsordnung,
  4. 4.
    die Gebührenordnung,
  5. 5.
    die Haushalts- und Kassenordnung,
  6. 6.
    den Haushaltsplan,
  7. 7.
    die Sachverständigenordnung,
  8. 8.
    die Fort- und Weiterbildungsordnung und
  9. 9.
    die Ehrenordnung.

(2) Die Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Genehmigte Satzungen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer auszufertigen. Ausgefertigte Satzungen sind im Mitteilungsblatt der Architektenkammer bekannt zu machen. Im Fall des Haushaltsplanes ist die Genehmigung bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Haushaltsplan in der Geschäftsstelle der Architektenkammer eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung treten die Satzungen in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).