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§ 10 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgArchG – Auswärtige Partnerschaften und Gesellschaften (1)

(1) Partnerschaften oder Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Partnerschafts- oder Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften), dürfen in ihrem Namen oder ihrer Firma die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen mit diesen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. Auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen im Land Brandenburg vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die auswärtigen Partnerschaften oder Gesellschaften werden in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen. Sie haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 31 entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).