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§ 6 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgAGBGB – Unterrichtungsrecht

(1) Das Ministerium des Innern kann sich über alle Angelegenheiten des Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern, insbesondere bei Satzungsänderungen oder Sitzverlegungen, Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen, zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vereinsorgane sowie zur Feststellung der notwendigen Mitgliederzahl auf Grund von § 7.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.