Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgAGBGB – Vertretungsbescheinigung

(1) Das Ministerium des Innern bescheinigt dem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, auf Antrag unter Wiedergabe der Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis dem Handelsregister entnommen werden kann.

(2) Eintragungen im Handelsregister, die den Verein betreffen, sind dem Ministerium des Innern vom Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(3) Einem Dritten kann die Vertretungsbescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.