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§ 4 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgAGBGB – Einsichtsrecht

Die Einsicht in das Vereinsverzeichnis (§ 2) ist jedem gestattet. Das Gleiche gilt für die von dem Verein eingereichte Satzung, für die darauf gerichteten Schriftstücke und für die Schriftstücke, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen. Von der Satzung und den Schriftstücken, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.