§ 31 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Ertragswert bei Landgütern
§ 31 BbgAGBGB – Feststellung des Ertragswertes
Als Ertragswert eines Land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen des § 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 2049 und § 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes das 25fache des jährlichen Reinertrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrages durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.