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§ 3 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgAGBGB – Mitteilungspflicht

(1) Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, dem Ministerium des Innern unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz mitzuteilen.

(2) Das Gleiche gilt für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.