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§ 26 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgAGBGB – Zuständigkeit

Die Unschädlichkeitszeugnisse werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden erteilt; sie üben diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Örtlich zuständig für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist derjenige Landkreis oder diejenige kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil gelegen ist. Findet die Rechtsänderung nach § 20 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz statt, so ist die untere Flurbereinigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil gelegen ist.