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§ 1 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgAGBGB – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für

  1. 1.
    die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  2. 2.
    die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  3. 3.
    die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches

ist das Ministerium des Innern.

(2) Das Polizeipräsidium ist

  1. 1.
    Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes,
  2. 2.
    zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.

(3) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.