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§ 54 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BbgAbfBodG – Folgeänderung

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 78) wird wie folgt gefasst:

  1. "1.

    Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,"