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§ 49 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgAbfBodG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde eingezogen werden.