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§ 32 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Bodenschutz und Altlasten

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgAbfBodG – Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
(zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die zu einer Ausgleichspflicht führen können, bedürfen der Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die oberste Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für Ausgleichsansprüche des Vorjahres zu stellen. Der Ausgleich wird jährlich für Ansprüche aus dem Vorjahr gewährt.

(3) Anspruchsberechtigt ist nur, wer nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist und zum Zeitpunkt der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Eigentümer der betroffenen Fläche ist, dessen Gesamtrechtsnachfolger sowie der rechtmäßige Nutzer während der Laufzeit seines Nutzungsvertrages. Der Antragsteller ist zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet, zumutbare innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen, insbesondere betriebswirtschaftlich sinnvolle Produktionsumstellungen, vorzunehmen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde festgesetzt. Zahlungsverpflichtet ist das Land Brandenburg, vertreten durch die oberste Bodenschutzbehörde.

(4) Die zuständige Behörde kann von den Anspruchsberechtigten die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.