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§ 26 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Überwachung und Duldungspflichten

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgAbfBodG – Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Überwachung, zur Rekultivierung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu dulden und den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen. Zuvor sollen die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt jeweils benachrichtigt werden.

(2) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Vermögensschäden, haben Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Anspruch auf Ersatz in Geld. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gilt das Ordnungsbehördengesetz entsprechend. Leistet das Land Ersatz in Geld im Zusammenhang mit der Erkundung geeigneter Standorte, so hat der Vorhabensträger, für den diese durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

(3) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 der Wert des betreffenden Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Maßnahme durchgeführt wurde, vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.