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§ 23 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Überwachung und Duldungspflichten

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgAbfBodG – Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.