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§ 19 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Abfallbeseitigungsanlagen

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgAbfBodG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen.

(5) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständige Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(7) Die Geltung des § 26 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.