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§ 10 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Organisation der Abfallentsorgung

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgAbfBodG – Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.