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§ 3 Bbg AG-SGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Bbg AG-SGB II)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Bbg AG-SGB II)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: Bbg AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 200-41
Normtyp: Gesetz

§ 3 Bbg AG-SGB II – Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden

(1) Die Landkreise, Ämter und amtsfreien Gemeinden können unter den Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren, dass die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Landkreise deren Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6a in Verbindung mit § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder zum Teil durchführen. Dies gilt nicht, soweit die Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereits auf eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen ist.

(2) Die nach Absatz 1 herangezogenen Ämter und amtsfreien Gemeinden handeln im Namen der heranziehenden Landkreise. Die Landkreise können den herangezogenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen.

(3) Für das Verhältnis der Landkreise zu den herangezogenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie des § 92 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine Erstattungspflicht für Aufwendungen und Kosten entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die durchführende Körperschaft beruht.

(4) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform oder des elektronischen Schriftformersatzes. Der Vertrag ist dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen und in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Vertragspartner zu veröffentlichen. Er wird am Tage nach der letzten Veröffentlichung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.