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§ 96 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt IV – Personalverwaltung

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 96 BBG – Bundespersonalausschuss, Mitglieder (1)

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter von Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Bundesbeamte.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. Februar 2009 durch Artikel 17 Absatz 11 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Zur weiteren Anwendung s. § 147 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(0) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693):
"Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt VIIa wie folgt gefasst:
'Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen ....................... 176a'.
2. [...]
3. [...]"