Gesetze

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§ 84 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 84 BBG – Jubiläumszuwendung

1Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. 2Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.