§ 50 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand
§ 50 BBG – Wartezeit
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.