Gesetze

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§ 2 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 2 BBG – Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

Zu § 2: Geändert durch G vom 6. 3. 2015 (BGBl I S. 250).